Allgemeine Einkaufsbedingungen pelzGROUP

1  Allgemeines – Geltungsbereich

1.1   Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und den zur pelzGROUP gehörenden Gesellschaften (nachfolgend PELZ) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Zur Unternehmensgruppe im Sinne dieser Einkaufsbedingungen gehören die Pelz Holding GmbH, W. Pelz GmbH & Co. KG, pely plastic GmbH & Co. KG, pely-tex GmbH & Co. KG und Curatex GmbH, alle mit Sitz in 23812 Wahlstedt.

Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt PELZ nicht an, es sei denn PELZ hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn PELZ in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten bestellte Waren vorbehaltlos annimmt.

1.2   Alle Vereinbarungen, die zwischen PELZ und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

1.3   Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

1.4   Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

1.5   PELZ hat sich zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Qualität und der Energieeffizienz, dem schonenden Umgang mit der Umwelt und dem Einhalten von sozialen Standards verpflichtet und daher ein integriertes Managementsystem implementiert. Für PELZ sind daher nicht nur Kosten und die gelieferte Qualität, sondern auch z.B. soziale und umweltorientierte Aspekte und Energieeffizienz Auswahl- und Vergabekriterien.

2  Angebote – Angebotsunterlagen

2.1   Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2.2   Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für PELZ. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet. An allen Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Unterlagen behält sich PELZ die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert inklusive aller Abschriften und Vervielfältigungen an PELZ zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von §15. Dies gilt auch für die vom Lieferanten nach besonderen Angaben von PELZ angefertigten Unterlagen

3  Bestellung

3.1   Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich von PELZ bestätigt wurde.

3.2   Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen.

3.3.  In allen Schriftstücken sind anzugeben: komplette Bestellnummer, Bestelldatum, bestellte Materialnummer sowie Name und Zeichen des Bestellers.

3.4   PELZ ist berechtigt Bestellungen kostenfrei zu widerrufen, wenn diese vom Lieferanten nicht innerhalb von 1 Woche nach Erhalt unverändert bestätigt werden.

3.5   PELZ ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn PELZ die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten wird PELZ in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

3.6   Der Lieferant verpflichtet sich, PELZ über eine Änderung der Produkte zu informieren. Bestellt PELZ ein Produkt, ohne dass eine solche Information über eine Produktänderung schriftlich erfolgt ist und ist ein Produkt geändert worden, so ist PELZ berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten und kann Erstattung eines entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt insbesondere bei einer Weiterverarbeitung.

4  Lieferzeit, Lieferzeitüberschreitungen

4.1   Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Alle von PELZ genannten Liefertermine verstehen sich auf Eintreffen am Erfüllungsort. Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies PELZ unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis PELZ gegenüber nicht berufen.

4.2   Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann diese bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden.

4.3   Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von PELZ gesetzten Nachfrist, ist PELZ berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt PELZ Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu nachzuweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Zum Rücktritt ist PELZ auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat.

5  Unteraufträge, Teillieferung, Versandvorschriften

5.1   Unteraufträge dürfen vom Lieferanten nur mit unserer Zustimmung vergeben werden, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt.

5.2   Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich.

5.3   Die aktuellen Versandvorschriften für Lieferungen an PELZ sind auf der Homepage von PELZ unter www.pelzgroup.de veröffentlicht.

6  Preise, Konditionen, Rechnungen und Zahlungen

6.1   Die Preise für Lieferungen und Leistungen sind Festpreise ohne Mehrwertsteuer und gelten für Lieferungen, „geliefert verzollt“ – DDP (INCOTERMS 2000) an den Erfüllungsort. Der Erfüllungsort ist Wahlstedt, es sei denn, es ist ein anderer Ort ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Preise verstehen sich vollständig, pauschal, ohne Steuern. Die Preise sind die Vergütung des Lieferanten für sämtliche Kosten, Auslagen, Lasten, Verpflichtungen und/oder Auflagen jeder Art. Sie berücksichtigen alle Umstände und Besonderheiten der Bestellung und enthalten für Lieferungen vor allem sämtliche Kosten für Verpackung, Laden, Keilen und Befestigen auf dem Transportmittel, Transport, Abladen und Handhabung am Erfüllungsort sowie Versicherungskosten und Risiken.

6.2   Ist in der Bestellung von PELZ kein Preis enthalten, so ist diese Bestellung unverbindlich, bis über die Höhe des Preises Einigkeit erzielt ist.

6.3   Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.

6.4   Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen und müssen §14, Absatz 4 UStG entsprechen.

6.5   Die Zahlungsfrist beginnt an dem Tag, an dem Ware und Rechnung bei PELZ eingegangen sind. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat oder an dem der Scheck abgesandt wurde.

6.6   Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlender oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist PELZ unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung entschädigungslos zurückzuhalten.

6.7   Die Zahlungsbedingungen sind 8 Werktage 3% Skonto, 14 Werktage 2% Skonto, 30 Werktage netto. Für die Rechtzeitigkeit der von PELZ geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

7  Gefahrenübergang

7.1   Die Gefahr geht bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von PELZ angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme durch PELZ auf PELZ über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen eine Abnahmeerklärung durch PELZ nicht.

7.2   Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Bezahlung auf PELZ über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

8  Wareneingangsprüfungen – Mängelrüge

8.1   Sind für den Liefergegenstand gemeinsame Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. PELZ trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat PELZ die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit PELZ einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten von PELZ zu Lasten des Lieferanten.

8.2   Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Dies gilt auch für eine durch fehlerhafte Lieferungen notwendig gewordene verschärfte Eingangskontrolle bei PELZ. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

8.3   Eine Wareneingangskontrolle findet bei PELZ im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche offenen Mängel wird PELZ innerhalb von 4 Tagen nach Untersuchung rügen. PELZ behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt PELZ Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.4   Sendet PELZ dem Lieferanten mangelhafte Ware zurück, so ist PELZ berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zuzüglich einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware, höchstens jedoch € 250,- je Rücksendung. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält PELZ sich vor. Der Nachweis geringerer Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

9  Mängelhaftung

9.1   Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln stehen PELZ ungekürzt zu; in jedem Fall ist PELZ berechtigt, vom Lieferanten nach PELZ Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Diese Bestimmungen gelten auch für Dienstleistungen wie Montage, Wartung, etc.

9.2   PELZ ist berechtigt, Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

9.3   Der Lieferant steht dafür ein, dass die Ware oder die Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den geltenden Vorschriften der Behörden, dem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.

9.4   Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

9.5   Mit dem Zugang er schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.

9.6   Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile bleiben bis zum Ersatz zur Verfügung von PELZ und werden durch Ersatz Eigentum des Lieferanten.

9.7   Durch die Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch PELZ wird die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht berührt.

9.8   Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10  Produkthaftung

10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, PELZ insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§683, 670 BGB oder gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von PELZ durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird PELZ den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 50000,- € zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

10.4  Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Dienstleistungen, Montagearbeiten, Reparaturen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit gelieferten Maschinen, Anlagen, Einrichtungen müssen vom Auftragnehmer so ausgeführt werden, dass diese den in der EU und Deutschland gültigen Gesetzen, Richtlinien und Rechtsvorschriften entsprechen.

Ferner sind allgemein anerkannte Regeln der Technik sowie Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und alle geltenden Vorschriften des Umweltschutzes einzuhalten. Insbesondere hat der Lieferant/Auftragnehmer hinsichtlich des Arbeits- und Umweltschutzes auf die Einhaltung folgender Gesetze und Verordnungen besonders zu achten: Gerätesicherheitsgesetz und die dazu geltenden Rechtsverordnungen – insbesondere die in Rechtsverordnungen geforderte CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, Chemikaliengesetz und die dazu geltenden Rechtsverordnungen – insbesondere die Gefahrstoffverordnung, Bundesimmissionsschutzgesetz und die dazu geltenden Rechtsverordnungen, Altfahrzeugverordnung, Gesetze und gültige Verordnungen zu Gewässerschutz, Abfallentsorgung und Gefahrgut.

Bei mehreren zusammengehörenden Anlagen (Maschinen) unterschiedlicher Lieferanten, hat der Generalunternehmer die Gesamtkonformität der Gesamtanlage (-maschine) zu liefern. Der Zeitpunkt des sicherheitstechnischen Gefahrenübergangs erfolgt bei der Endabnahme. Zu diesem Zeitpunkt muss die gelieferte Maschine den öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Es erfolgt die Anbringung des CE-Zeichens sowie die Übergabe der EG-Konformitätserklärung einschließlich einer Gefahrenaufstellung mit Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse sowie die DGUV Vorschrift 3-Bestätigung.

Der Auftragnehmer/Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EC) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt entsprechend der Bestimmungen der REACH-Verordnung Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage teilt er uns außerdem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung mit.

 

Gemäß den geltenden Arbeitsschutzgesetzen hat der Auftragnehmer/Lieferant zur Verhütung von Arbeitsunfällen Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Stellt das für den Lieferanten zuständige staatliche Amt für Arbeitssicherheit oder die für den Auftragnehmer/Lieferant zuständige Berufsgenossenschaft an dem bestellten Objekt einen Mangel in seiner Beschaffenheit fest, so geht die Behebung des Mangels zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant hat den Einsatz von befähigtem, unterwiesenem und der, sofern der Auftrag/Lieferung in Deutschland erfolgt, deutschen Sprache mächtigem Personal mit gültigem Sozialversicherungsausweis, den Einsatz ordnungsgemäßer Betriebsmittel und sachgemäßer Umgang damit, die Verwendung vorgeschriebener persönlicher und technischer Schutzausrüstung, den ordnungsgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sicherzustellen.

Gefahrstoffe und Abfälle sind nach Erledigung der Tätigkeit wieder vollständig mitzuführen und dürfen nicht beim Auftraggeber verbleiben.

Der Auftragnehmer/Lieferant hat ausdrücklich darauf zu achten, dass seine beschäftigten Personen auf Bau- und Montagestellen des Bestellers arbeitssicherheitstechnisch unterwiesen sind und die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung tragen. Die Beschaffung der persönlichen Schutzausrüstung und sonstiger Vorrichtungen zur Erfüllung des Arbeitsschutzes liegt im Ermessen und Verantwortung des Auftragnehmers/Lieferanten und geht nicht zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann der Auftraggeber/Besteller bei eventuellen Schäden nicht haftbar gemacht werden. Der Besteller ist befugt, Arbeiter ohne entsprechende persönliche Schutzausrüstung von der Baustelle zu verweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn mit folgenden sicherheits- und brandschutzrelevanten Belangen vertraut zu machen und diese zu beachten, dies sind insbesondere Standortbezeichnung und Adresse, Brandschutzordnung Teil A, Flucht- und Rettungswege, Standort und Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen und Warn-, Verbots- und Gebotsbeschilderungen. In allen Gebäuden des Bestellers ist Rauchen, Alkohol- und/oder Drogengenuss verboten. Essen und Trinken sowie die Lagerung von Speisen und Getränken sind in Lager- und Produktionsbereichen nicht erlaubt.

Alle Flure, Foyers, Treppenhäuser und Verkehrsflächen in und an Gebäuden des Auftraggebers sind als Flucht- und Rettungswege zu betrachten. Das Einengen sowie das Abstellen von Gegenständen in Flucht- und Rettungswegen, Notausgängen und Notausstiegen sind verboten. Diese sind jederzeit freizuhalten. Die als Feuerwehrzufahrten gekennzeichneten Flächen im Außenbereich sind jederzeit frei zu halten. Das Offenhalten von Rauch- und Brandschutztüren ist verboten.

Jeder Unfall (Verletzung einer Person) oder Schadensfall (Beschädigung einer Sache) sowie Freisetzung in die Umwelt (Boden, Wasser, Luft) ist dem Auftraggeber/Besteller sofort zu melden. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer. Die Unfallmeldepflicht gegenüber der für die ausführende Firma zuständigen Berufsgenossenschaft sowie dem jeweils staatlichen Amt für Arbeitsschutz obliegt dem Lieferanten. Eine Kopie ist dem Auftraggeber/Besteller zu übergeben.

11  Schutzrechte Dritter

11.1 Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang sowie durch seine Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird PELZ von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, PELZ auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

11.2     Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, inklusive Rechtsverteidigungskosten, die PELZ aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

11.3 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

11.4 Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche von PELZ wegen Rechtsmängeln der an ihn gelieferten Produkte bleiben unberührt.

12  Ursprungszeugnisse, Import- und Exportbestimmungen, Zoll

12.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

12.2 Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

12.3 Der Lieferant wird in seiner Auftragsbestätigung oder Rechnung ausfuhrgenehmigungspflichtige oder den US-Reexportbestimmungen unterliegende Positionen kennzeichnen.

12.4 Importierte Waren sind verzollt zu liefern.

13  Beistellung von Material

13.1 Von PELZ beigestelltes Material bleibt Eigentum von PELZ und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum von PELZ zu kennzeichnen. Es darf nur zur Erfüllung von Bestellungen von PELZ verwendet werden.

13.2 Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für PELZ. PELZ wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht PELZ Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

14  Werkzeuge, Modelle, Formen

Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen mit Bezahlung in das Eigentum von PELZ über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind diese Gegenstände PELZ auszuhändigen. Für die Verwahrung gilt 13.1

15  Vertraulichkeit

15.1  Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen, die er im Zusammenhang mit der Bestellung von PELZ erhält, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass ihm diese Information bereits bekannt war oder nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurde, oder dass sie allgemein zugänglich war oder es nachträglich wurde, ohne dass er hierfür verantwortlich ist. Dies gilt auch für Anfragen und Bestellungen von PELZ, sowie die sich darauf beziehenden Arbeiten. Der Lieferant haftet für alle PELZ aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden.

15.2  Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für PELZ, insbesondere nach PELZ Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen sowie Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen oder sonstigen vertraglichen Beziehungen zu PELZ, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PELZ

16  Datenschutz

PELZ weist gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass PELZ die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten für eigene Zwecke verarbeitet und speichert.

17  Gerichtsstand

17.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Hamburg. PELZ ist nach seinem Ermessen berechtigt, auch das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht in Anspruch zu nehmen.

17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand: Wahlstedt, Januar 2022